Dienstleistungen: Gemeinde Mahlstetten

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen

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Genutzte Technologien
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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mahlstetten
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rathaus & Service

Dienstleistungen

Adoptionspflege eines minderjährigen Kindes aufnehmen

Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren möchten, nehmen Sie es zuvor in Adoptionspflege. Diese Vorbereitungszeit soll die Prognose erleichtern, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Die Adoptionspflege ist gesetzlich vorgeschrieben.

Das Kind lebt vor der Adoption in der Pflege der künftigen Adoptiveltern. Im Regelfall beträgt diese Zeit ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht die Adoption ausspricht. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Die Adoptionspflegezeit kann kürzer sein, wenn zum Beispiel bereits eine soziale Bindung zwischen den künftigen Eltern und dem Adoptivkind besteht. Das kann der Fall sein, wenn das Kind durch den Stiefelternteil oder durch den anderen Lebenspartner angenommen wird.

Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.

Voraussetzungen

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle hat Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren, mit positivem Ergebnis überprüft.
  • Aus Sicht der Adoptionsvermittlungsstelle sind Sie die am besten geeigneten Adoptiveltern für das zur Adoption freigegebene Kind.

Bei Beginn der Adoptionspflege muss gewährleistet sein:

  • Sie haben die Absicht, das Kind zu adoptieren. Die Zeit der Adoptionspflege ist keine unverbindliche Probezeit.
  • Der späteren Adoption stehen keine Hindernisse entgegen.
  • Es ist zu erwarten, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Verfahrensablauf

Sie erhalten von der Adoptionsvermittlungsstelle Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie.

Wenn Sie das Kind kennenlernen wollen, organisiert die Vermittlungsstelle ein Treffen. Bei älteren Kindern finden mehrere Begegnungen statt.

Sie sind dem anzunehmenden Kind gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Dieses gilt, sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr.

Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie verschiedene sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Leistungen und Vergünstigungen für sich und das Kind in Anspruch nehmen.

Sie können

  • das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern,
  • Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit beantragen,
  • arbeits-, renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen.

Sie können sich in dieser Zeit von der Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen, beraten und betreuen lassen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in der Regel beim Jugendamt.

Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht einreichen. Dies kann vor oder nach Eingang der notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen der Eltern beim Familiengericht geschehen. Dieser Adoptionsantrag muss ebenfalls notariell beurkundet sein. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen.

Hinweis: Auch wenn Sie frühzeitig den Adoptionsantrag stellen, verkürzt sich dadurch nicht die Dauer der Adoptionspflege.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Sie müssen das Kind innerhalb einer Woche nach Pflegebeginn beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 1744 (BGB) Probezeit
  • § 1751 (BGB) Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

Zuständigkeit

die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat

Freigabevermerk

14.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg