Dienstleistungen: Gemeinde Mahlstetten

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen

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Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mahlstetten
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Rathaus & Service

Dienstleistungen

Azubi im Verbund - Förderung beantragen

Mehrere Ausbildungsbetriebe können sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Innerhalb eines solchen Verbunds gibt es den Stammbetrieb und den oder die Partnerbetriebe.

  • Stammbetrieb ist der Betrieb, der mit einem oder einer Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, aber nicht alleine vollständig ausbilden kann oder will.
  • Partnerbetrieb ist der Betrieb oder die Bildungseinrichtung, der oder die die Bereiche für den Stammbetrieb übernimmt, die dieser nicht vermitteln kann oder will.

Das Land Baden-Württemberg fördert die Stammbetriebe eines Ausbildungsverbundes mit einer Prämie. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb.

Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Zahl der Ausbildungsverbünde und damit der Zahl der Ausbildungsplätze in Baden-Württemberg.

Höhe pro Verbundausbildungsplatz:

  • Bei einem Verbund zwischen zwei oder mehreren Unternehmen: EUR 4.000
  • Bei kurzarbeitenden Unternehmen, die für eine Dauer von 4 bis 19 Wochen in einem Partnerbetrieb ausbilden lassen: EUR 2.000

Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.

Voraussetzungen

  • Sie sind ein Unternehmen, das zu den kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe gehört,
  • mit Sitz in Baden-Württemberg,
  • weniger als 500 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente ohne Auszubildende) und
  • haben einen Ausbildungsvertrag mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen.
  • Es handelt sich um ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung.
  • Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonstigen zuständigen Stelle eingetragen.
  • Von Ihnen werden für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen.
  • Es handelt sich um eine förderfähige Verbundausbildung.

Eine förderfähige Verbundausbildung liegt vor, wenn

  • die Ausbildung in verschiedenen Unternehmen oder in einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam mit einer Bildungseinrichtung stattfindet, die Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung durchführen; das gilt auch, wenn Teile der Ausbildung in einem anderen Unternehmen im Ausland durchgeführt werden;
  • der Stammbetrieb Teile der Ausbildung, die er nicht selbst durchführen kann oder will, in dem Partnerbetrieb durchführen lässt,
  • die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb während der Gesamtzeit der Ausbildung 20 Wochen oder mehr beträgt (Urlaubszeiten sind nur anteilig im Partnerbetrieb zu absolvieren) und
  • der Stammbetrieb mindestens 50 % der Ausbildung durchführt.

Achtung: Eine Ausnahme gilt für kurzarbeitende Unternehmen: Während der Dauer der Kurzarbeit können Sie zur Gewährleistung der Fortsetzung der Ausbildung eine Förderung bereits ab einer Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb von 4 Wochen erhalten.

Eine förderfähige Verbundausbildung liegt nicht vor:

  • wenn es sich bei den extern vermittelten Ausbildungsinhalten um Teile handelt, die in diesem Beruf üblicherweise nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden;
  • bei überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgängen;
  • wenn der Partnerbetrieb eine staatliche Bildungseinrichtung ist;
  • bei einer Ausbildung in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns (verbundene Unternehmen);
  • wenn Stammbetrieb und Partnerbetrieb eine Praxisgemeinschaft der Freien Berufe bilden;
  • wenn Inhaber des Stammbetriebs und des Partnerbetriebs Angehörige sind bzw. sie als Angehörige mehr als 50 % des Kapitals des jeweiligen Stamm- bzw. Partnerbetriebs halten,
  • wenn die oder der Auszubildende mit dem/der Unternehmensinhaber/in oder Geschäftsführer/in des Stammbetriebs oder des Partnerbetriebs verheiratet, verpartnert oder in gerader Linie verwandt ist..

Sie können den Antrag nicht stellen, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
  • Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden ,
  • Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe,
  • öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften,
  • Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Besteht bei Ihrem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder eine sonstige Zusammengehörigkeit mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ist für die Förderung die Größe der Unternehmensgruppe maßgebend.

Verfahrensablauf

Sie müssen als Stammbetrieb die Förderung schriftlich beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular können Sie herunterladen. Schicken Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Wirtschaftsministerium.

Es prüft Ihren Antrag und klärt, ob entsprechende Gelder (Haushaltsmittel) für die Prämie zur Verfügung stehen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.

Die Auszahlung erhalten Sie frühestens, wenn mindestens 20 Wochen der Ausbildung im Partnerbetrieb absolviert sind bzw. bei Kurzarbeit die Ausbildung im Partnerbetrieb abgeschlossen ist. Die Prämie wird einmalig ausgezahlt, es erfolgen keine Teilzahlungen.

Zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.

Das Wirtschaftsministerium ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung unmittelbar beim Stammbetrieb zu prüfen.

Fristen

  • Antrag: vor Beginn der Ausbildung im Partnerbetrieb. Der Eingang des Antrags beim Ministerium ist maßgebend.
  • Verwendungsnachweis: spätestens zwei Monate nach Ablauf einer insgesamt 20-wöchigen Ausbildung im Partnerbetrieb bzw. bei Kurzarbeit nach Abschluss der Ausbildung im Partnerbetrieb.

Unterlagen

  • Kopie der schriftlichen Vereinbarung zwischen Stamm- und Partnerbetrieb über die Verbundausbildung
  • Kopie des Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle
  • Kurzarbeitende Unternehmen, die die Prämie für die Verbundausbildungsdauer von 4 bis 19 Wochen beantragen, zusätzlich: eine Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Agentur für Arbeit
  • Verwendungsnachweis (noch nicht bei Antragstellung erforderlich): Er muss Angaben zum Zeitraum und der Dauer der Verbundausbildung enthalten, die von Ihnen, dem Partnerbetrieb und dem/der Auszubildenden durch Unterschrift bestätigt sind.

Das Wirtschaftsministerium kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel maximal 4 Wochen.

Sonstiges

Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Uzkiz, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:

Telefon: 0 711 1232475

E-Mail: azubiverbund@wm.bwl.de

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist vor allem das Merkblatt zum Prämienprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“ (Inkrafttreten am 1. September 2021). Für die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschrift ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Zuständigkeit

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

  • 19.08.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg