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Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden
Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Ärztinnen und Ärzten oder Architektinnen und Architekten, vorbehalten. In der Partnerschaftsgesellschaft können auch verschiedene freie Berufe unter einem Dach vereinigt werden.
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Das Register wird elektronisch geführt. Das Partnerschaftsregister legt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Partnerschaft auf der Grundlage der Angaben der Partner offen. Es sind insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name und Sitz der Partnerschaft
- Gegenstand der Partnerschaft
- die Namen, Wohnorte und Geburtsdaten aller Partner
- die Vertretungsmacht der Partner
- der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners
Für die Eintragung einer Partnerschaft müssen sich sämtliche Partner im Register anmelden.
Voraussetzungen
- Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus.
- Die Partner der Gesellschaft sind natürliche Personen.
- Es wurde ein Partnerschaftsvertrag geschlossen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Partnerschaftsregister müssen Sie mit allen Partnern beim Registergericht, in dessen Bezirk sich der zukünftige Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet, anmelden. Sie müssen die Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beantragen.
Ihre Anmeldung muss vor allem enthalten:
- Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft
- Name und Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf, Wohnort und Geburtsdatum jedes Partners sowie die Vertretungsmacht der Partner.
Sie können sich an eine Notarin oder einen Notar wenden. Sie oder er hilft Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigt diese und reicht sie beim zuständigen Registergericht elektronisch ein. Die Notarkammer hilft Ihnen bei der Suche nach einer Notarin oder einem Notar in Ihrer Nähe.
Fristen
keine
Unterlagen
Das Registergericht kann neben der Anmeldung weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Zulassungsurkunden oder Befähigungszeugnisse der Partner.
Kosten
Sie sind nach Eintragungsaufwand gestaffelt.
Sonstiges
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe nicht zwingend. Andere Rechtsformen sind ebenfalls möglich.
Rechtsgrundlage
- § 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)
- § 5des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)
- in Verbindung mit § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung, PRV)
- § 58 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- in Verbindung mit der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) (Gerichtsgebühren für die Eintragung)
Zuständigkeit
das Registergericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft befindet
Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Vertiefende Informationen
Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht.
Freigabevermerk
06.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg